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Parkett in der Mietwohnung – Pflichten für den Mieter

Viele Vermieter lassen gerne Parkett in ihre Mietwohnungen legen. Denn der Boden ist freundlich, hell, strapazierfähig und pflegeleicht. Und Mieter leben gerne in Wohnungen mit einem schönen Holzfußboden, anstelle von günstigem PVC oder unempfindlichen Fliesen.

Allerdings haben einige Vermieter sicherlich auch Bauchschmerzen, einen Boden aus Naturholz verlegen zu lassen. Denn wenn die Mieter nicht pfleglich mit dem Boden umgehen oder ihn falsch putzen, kann der Belag schnell Schäden davontragen. Was Vermieter da beruhigen kann: Der Mieter hat eine Pflicht, den Boden pfleglich zu behandeln. Beschädigt er den Boden, indem er nicht sorgsam mit ihm umgeht, kann der Vermieter Schadensersatz fordern.

Die Fürsorgepflicht der Mieter

Wer ein Haus oder eine Wohnung mietet, der übernimmt eine sogenannte allgemeine Fürsorgepflicht für das gesamte Gebäude und die Ausstattung. Das regelt der Paragraph 535 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Aber was ist nun eine allgemeine Fürsorgepflicht? Juristen definieren sie als ein deutlich erkennbares Bemühen, Schäden an Wohnung oder Haus und der gesamten Ausstattung zu vermeiden beziehungsweise zu verhindern. Das bezieht sich nicht nur auf den Fußboden, sondern natürlich auch auf Türen, Wände, Waschbecken oder eine eventuell mitgemietete Küche. Das bedeutet: Gemäß der allgemeinen Fürsorgepflicht muss ein Mieter die Wohnung oder das Haus pfleglich behandeln – außerdem muss er darauf achten, dass auch seine Besucher pfleglich mit der Wohnung und der Ausstattung umgehen. Aber was ist nun „pfleglich behandeln“? Und wie weit muss das Bemühen, Schäden zu verhindern, reichen? Es gibt keine strikte juristische Definition dieser allgemeinen Fürsorgepflicht. Im Zweifel muss also ein Gericht im jeweiligen Einzelfall entscheiden, ob ein Mieter seine Fürsorgepflicht verletzt hat und dem Vermieter ein Schadensersatz zusteht.

Der Mieter muss sich erkundigen

Wer als Vermieter auf der sicheren Seite sein will, sollte seine Mieter darüber aufklären, wie Parkett richtig gepflegt wird. Das gilt auch für andere Materialien in der Wohnung, die eine besonderer Pflege bedürfen. Parkett etwa darf nicht nass gewischt werden, sondern nur leicht nebelfeucht. Außerdem sollten spezielle Reinigungsmittel benutzt werden. Allerdings gilt im deutschen Recht: Der Vermieter muss den Mieter nicht aufklären. Vielmehr ist es so, dass der Mieter verpflichtet ist, sich nach der richtigen Pflege zu erkundigen. Weiß der Mieter also nicht, wie er ein Parkett richtig putzt, muss er nachfragen – etwa beim Vermieter, bei Spezialisten. Tut er dies nicht und beschädigt den Fußboden – etwa indem der Boden zu nass wird und Wasserflecken entstehen – muss auch der Mieter dafür haften und die Beseitigung des Schadens selbst bezahlen. Das kann teuer werden, wenn der Boden etwa versiegelt ist und komplett geschliffen und neu versiegelt werden muss. Es gibt aber auch eine Einschränkung: Lässt der Vermieter einen ganz besonders pflegebedürftigen und empfindlichen Boden verlegen, muss er wiederum den Mieter auf die außergewöhnlichen Pflegemaßnahmen hinweisen. Auf der sicheren Seite sind Mieter und Vermieter, wenn es ein Schriftstück zu den Vermietungsunterlagen gibt, in dem die Pflege für jeweilige Böden aufgeführt wird. Das Schriftstück sollte von beiden Parteien unterzeichnet werden.

Neben einem solchen Schriftstück hat der Vermieter auch die Möglichkeit, besondere Pflegeregeln in die Hausordnung oder sogar direkt in den Mietvertrag aufzunehmen. Hierbei sollte der Vermieter sich bei der Formulierung und auch bei den Inhalten juristisch beraten lassen. Denn: Benachteiligen diese Regelungen den Mieter unangemessen, so können sie ihre rechtliche Gültigkeit verlieren. Ungültig können die Zusätze zu Mietvertrag oder Hausordnung auch sein, wenn sie ungewöhnlich oder übertrieben sind. Das gilt etwa, wenn benannte Pflegemittel sehr teuer sind und der Mieter die Kosten tragen muss.

Bild – Urheber: stokkete

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Stefan Domke
Stefan ist der Geschäftsinhaber von Domke Parkett und bringt mit vollem Einsatz Ihre Projekte zu einem erfolgreichen Abschluss. Durch seine fundierte Ausbildung und langjährige Expertise kann er Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite stehen.

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